Verkaufs- und Lieferbedingungen der INDUSYS GmbH

§ 1 Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle, auch zukünftige Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der INDUSYS GmbH abgeändert oder ausgeschlossen werden.

§ 2 Preise

(1) Die Angebote der INDUSYS GmbH (nachfolgend INDUSYS genannt) sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn INDUSYS eine Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigt.

(2) Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Fracht und Verpackung sowie Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Rechnungen sind sofort nach Fälligkeit zu zahlen. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit der Forderung in Zahlungsverzug. INDUSYS ist berechtigt, Zahlungsverzug auch bereits vor Ablauf der vorgenannten Frist durch Mahnung herbeizuführen.

(2) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so hat er für den Fall des Zahlungsverzuges 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so erhöht sich der Zinssatz auf 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) INDUSYS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen INDUSYS und dem Kunden erfüllt sind.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit an INDUSYS bereits ab.

(3) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von INDUSYS gelieferten Ware entspricht.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für INDUSYS bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird INDUSYS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

(5) INDUSYS ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Gerät INDUSYS wegen Überschreitung einer verbindlich zugesicherten Leistungszeit in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist hinsichtlich der betroffenen Liefergegenstände vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Lieferungen von INDUSYS stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung. Kommt es infolge einer verzögerten Selbstbelieferung zu einer Verlängerung der Liefer- und Leistungszeit, so kann der Kunde hieraus keinen Schadensersatz herleiten, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch INDUSYS verschuldet. Dies gilt auch dann, wenn ein fixer Liefertermin vereinbart ist, bei dem es dem Kunden erkennbar auf eine schnelle Leistung ankommt. Auf die vorgenannten Umstände kann sich INDUSYS aber nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigten INDUSYS, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt sind Streiks, Aussperrungen und solche Umstände gleichzusetzen, die eine Leistungszeit unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

§ 6 Versendung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und INDUSYS noch andere Leistungen, z. B. Anfuhr und Montage, übernommen hat.

(2) Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

§ 7 Haftung für Mängel

(1) Ist der Kunde Unternehmer, so hat er die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, INDUSYS unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. BGB.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, sind die Mängelansprüche auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, so trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(4) Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. INDUSYS ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(5) Ist der Kunde Verbraucher, so haftet INDUSYS bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung jedoch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden, ebenso wenig bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(6) Unabhängig von der Rechtsstellung des Kunden haftet INDUSYS bei der Lieferung von Software nur für deren technische Einsetzbarkeit im Rahmen des im Benutzerhandbuch vorgesehenen Gebrauchs. INDUSYS weist darauf hin, dass bei Softwareprodukten – trotz Erprobung unter repräsentativen Einsatzbedingungen – bei besonderen Kombinationen von Daten und Funktionen Fehler im Ablauf oder in den Ergebnissen nicht auszuschließen sind. Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und durch schriftlich nachvollziehbare Form INDUSYS nachgewiesen werden kann.

(7) Der Kunde trägt die Kosten einer Überprüfung des Liefergegenstandes, sofern ein mitgeteilter Mangel von INDUSYS nicht festgestellt werden kann. Zu den vorgenannten Kosten zählen insbesondere Lohn- und Fahrtkosten sowie die Kosten der eingesetzten Prüfmittel.

§ 8 Datenschutzerklärung

(1) Der Datenschutz nimmt bei INDUSYS einen hohen Stellenwert ein. Wir halten uns bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der persönlichen Kundendaten streng an die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Durch den Vertragsabschluss erklärt der Kunde sein Einverständnis damit, dass INDUSYS die persönlichen Daten des Kunden speichert, verarbeitet und dazu benutzt, die Bestellung auszuführen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, Auskunft über den Umfang und Zweck der Datenverarbeitung und Benennung weiterer Empfänger der Daten zu verlangen. Weiterhin kann er die Berichtigung, Sperrung und Löschungen seiner gespeicherten persönlichen Daten zu verlangen.

(4) Die Vertragstexte der Bestellung werden bei INDUSYS nicht gespeichert. Bitte bewahren Sie daher alle Dokumente und Nachrichten, die Sie von INDUSYS erhalten, sorgfältig auf.

§ 9 Anwendbares Recht

(1) Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen, soweit der Kunde Unternehmer ist.

(2) Gerichtsstand für rechtliche Auseinandersetzungen aus dem Vertragsverhältnis sowie seiner Anbahnung und Abwicklung ist der für den Firmensitz von INDUSYS zuständige Gerichtsort, soweit der Kunde Kaufmann ist. Dies gilt ausdrücklich auch für alle Klage im Urkundenprozess. INDUSYS bleibt trotz der vorstehenden Vereinbarung berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Kunde Unternehmer, so lässt die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, so sind die Vertragspartner im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.